Privatsphäre und Datenschutz

Verfassungsbeschwerde gegen ELENA mitzeichnen

Seit Anfang der Woche besteht die Möglichkeit, eine Verfassungsbeschwerde gegen ELENA (das Gesetz zum Elektronischen Entgeltnachweis) mitzuzeichnen. Ähnlich wie bei der Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung können Betroffene (in diesem Fall Arbeitnehmer, geringfügig Beschäftigte, arbeitnehmerähnliche Selbständige, Richter, Berufssoldaten und Beamte) eine Vollmachterklärung unterschreiben, mittels derer sie sich in dem Verfahren von den Anwälten Meinhard Starostik und Dominik Boecker vertreten lassen können. Starostik vertrat bereits erfolgreich die knapp 35.000 Beschwerdeführer und Mitzeichner gegen das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung, welches vor zwei Wochen vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt wurde.

Initiiert wurde die Verfassungsbeschwerde vom FoeBuD e.V., zu den weiteren Unterstützern zählt auch der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung. Obwohl bereits eine einzige zugelassene Verfassungsbeschwerde zur Prüfung eines Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht ausreicht und Sammelklagen in Deutschland juristisch nicht zulässig sind, ist es sinnvoll, sich an der Beschwerde zu beteiligen: Je höher die Unterstützerzahl für die Verfassungsbeschwerde, desto größer das politische Signal, dass die Bürger mit diesem Gesetz nicht einverstanden sind. Innerhalb des ersten halben Tages haben auf diese Weise bereits mehr als 3.500 Bürger ihren Protest signalisiert.

Um sich an der Verfassungsbeschwerde zu beteiligen, müssen die Vollmachterklärungen bis zum 25. März unterzeichnet und abgeschickt werden. Die Zeit drängt deshalb, weil das Gesetz am 1. April 2009 in Kraft trat und für das Einreichen von Verfassungsbeschwerden eine Frist von einem Jahr gilt. Am 31. März werden die tausenden Erklärungen neben der eigentlichen Verfassungsbeschwerde dann in Karlsruhe eingereicht werden.

Hintergrund: Das “Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises” (ELENA), welches zum Jahresbeginn 2010 in Kraft trat, verpflichtet die Arbeitgeber, monatlich Rentenversicherungsnummer, Höhe und Art des Gehalts sowie Informationen zu Abmahnungen, Kündigungen, Streik- und Krankheitstagen von insgesamt 40 Millionen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern in Deutschland an eine Zentrale Speicherstelle zu übermitteln (§§ 96 I, 97 I SGB IV). Nur für den Fall, dass ein Arbeitnehmer arbeitslos wird und bestimmte Leistungen beantragen will, wird (ab 2012) auf die bereits jetzt gesammelten Daten zurückgegriffen. Kritiker des Gesetzes, so auch die Piratenpartei, bemängeln diese mehrjährige anlasslose Speicherung sensibler Daten auf Vorrat.