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Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG – Offener Brief zur Aufklärung des Sachverhalts

Wie bereits vorgestern berichtet, wurde ein “Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG” zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland, der VG Wort, der VG Musikedition und der Zentralstelle Fotokopieren an Schulen (ZFS) geschlossen. Zur Aufklärung des Sachverhaltes und Klärung offener Fragen wurde durch die Piratenpartei Brandenburg am heutigen Tage an die Staatskanzlei des Landes Brandenburg, den brandenburgischen Landtag, das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport sowie die fünf im Landtag vertretenen Fraktionen folgender Offener Brief mit der Bitte um Beantwortung gesendet:

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dem Schuljahr 2011/2012 wurde eine neue Regelung wirksam, nach der die Länder den Schulbuchverlagen die Möglichkeit einräumen müssen, auf Computern in Schulen eine Software zu installieren, die nach Plagiaten – gemeint sind hierbei urheberrechtlich geschützte Werke – sucht. Die Regelung wurde im Rahmen des “Gesamtvertrags zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG” zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland, der VG Wort, der VG Musikedition und der Zentralstelle Fotokopieren an Schulen (ZFS) geschlossen. Wir fragen Sie im Hinblick auf diesen Vertrag:

Fragen zu den Grundlagen der Erstellung des Vertrages

1. In welchem Zeitraum und von wem wurde der “Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG” (im Folgenden als “Vertrag” bezeichnet) verhandelt?

2. Auf Basis welcher rechtlichen Grundlage wurde der Einsatz dieser Software beschlossen? Wurde für die Umsetzung des Vertrages bereits eine gesetzliche Grundlage geschaffen? Wenn ja, welche? Wenn nein, wann ist dies geplant?

3. Wer hat bei den Verhandlungen dieses Vertrages – auf welcher rechtlichen Grundlage – das Land Brandenburg vertreten? Wie haben das Land Brandenburg und/oder von ihm beauftragte Personen auf die Verhandlungen Einfluss genommen?

4. Wie wurde die Landesbeauftragte für den Datenschutz des Landes Brandenburg in die Verhandlungen des Vertrages einbezogen? Liegt eine Bewertung des Vertrags durch die brandenburgische Landesbeauftragte für den Datenschutz vor? Wenn ja, wie lautet die Bewertung? Wenn nein, wieso nicht?

5. Wann, durch wen und auf welcher Grundlage wurde Herr Ministerialdirektor Josef Erhard vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus durch das Land Brandenburg ermächtigt, den Vertrag im Namen des Landes Brandenburg zu unterzeichnen?

6. Wurden Schulen (im Sinne § 1 Absatz 3 des Vertrages) des Landes Brandenburg und Mitbestimmungsgremien dieser Schulen in die Ausarbeitung und Verhandlung des Vertrages einbezogen? Wenn ja, welche und auf welche Weise? Wenn nein, wieso nicht?

Fragen zu den Inhalten des Vertrages

7. Welche Verwaltungsvorschriften, Richtlinien oder Dienstanweisungen zur Umsetzung dieses Vertrages wurden im Land Brandenburg für die öffentlichen Schulen bisher erlassen (§ 6 Absatz 1 des Vertrages) und wo wurden diese veröffentlicht?

8. Welche Maßnahmen wurden seitens des Landes Brandenburg und seiner Schulen bereits zur Umsetzung von § 6 Absatz 4 des Vertrags getroffen und welche weitere Maßnahmen sind noch geplant? Bitte benennen Sie diese.

9. Auf welche Höhe beziffert der Landtag die dem Land Brandenburg entstehenden Kosten durch die Prüfung von Speichersystemen nach § 6 Absatz 4 des Vertrages? 

10. Existiert nach Auffassung der Landesregierung eine gesetzliche Grundlage für den – nach § 6 Absatz 4 des Vertrages – durch die Prüfung verursachten Eingriff in die Grundrechte von Lehrerinnen und Lehrern sowie Schülerinnen und Schülern? Wenn ja, welche?

11. Auf welche Höhe beziffert sich der finanzielle Anteil des Landes Brandenburg jeweils pro Jahr gemäß § 5 Absatz 1 des Vertrages?

Fragen zur Auswahl betroffener Schulen

12. Nach welchen Kriterien (§ 6 Absatz 4 des Vertrages) werden die jeweiligen Schulen jährlich ausgewählt? Um welches anerkannte statistische Verfahren handelt es sich?

13. Wurde der Modus der Auswahl der zu überprüfenden Schulen im Land Brandenburg bereits – wie vertraglich festgelegt – mit den Verlagen abgesprochen? Wurden die Schulen in diese Absprachen mit einbezogen oder ist dies noch geplant?

14. Wurde die Auswahl der betroffenen Schulen für das Land Brandenburg bereits durchgeführt und wenn ja, nach welchem Modus fand sie statt und welche Schulen sind betroffen?

15. Wurden die Brandenburger Schulen bereits über ihre aus dem Vertrag entstehenden Pflichten informiert? Wenn ja, wann und in welcher Form? Wenn nein, bis wann soll dies erfolgen?

16. Hat die Aufforderung nach § 6 Absatz 5 des Vertrags bereits stattgefunden? Wenn ja, wann und in welcher Form? Wenn nein, bis wann soll dies erfolgen?

Fragen zum Einsatz der Software

17. Wer ist der Hersteller der entsprechenden Software und wer ist dafür zuständig, dass die “technische und datenschutzrechtliche Unbedenklichkeit der Software” gewährleistet wird? Wie und durch wen wird diese Unbedenklichkeit überprüft und sichergestellt? Gibt es seitens des Landes Brandenburg Anforderungen an die Software und wenn ja, welche sind dies?

18. Wird der Quellcode des Programmes offen gelegt? Wenn ja, wann? Wenn nein, wieso nicht? Wird die Software durch ein unabhängiges Zertifizierungsbüro dahingehend zertifiziert, dass sie nur die nach dem Vertrag zulässigen Funktionen erfüllt? Wenn nein, wieso nicht?

19. Sind von den Inhalten dieses Vertrages auch gemeinfreie oder unter einer Creative Commons-Lizenz (oder ähnlichen freien Lizenzen) stehende Werke betroffen? Wenn ja, warum?

20. Welche Daten sind nach Meinung der Landesregierung geeignet, eine nicht genehmigte Kopie zu erkennen? Welche Daten dürfen mit der Software nach Meinung der Landesregierung durchsucht und gesammelt werden, um datenschutzrechtlich unbedenklich zu sein?

21. Welche Personen dürfen nach Auffassung der Landesregierung Zugriff auf die durchsuchten und erhobenen Daten haben? Von wem dürfen sie ausgewertet werden, um den Anforderungen des Datenschutzrechts gerecht zu werden? Wie können nach Auffassung der Landesregierung die gesammelten Daten an diejenigen, die sie auswerten, übermittelt werden, um den Anforderungen des Datenschutzrechts gerecht zu werden?

22. Wie kann die Software auf den von den Schulen genutzten Computern und Speichersystemen installiert werden, insbesondere auf den nicht selbst betriebenen, die gemäß des Vertrags ebenfalls geprüft werden dürfen?

23. Benötigt die eingesetzte Software zur Auffindung von Kopien einen Internetzugriff? Wenn ja, wie wird sichergestellt, dass mitunter sensible Daten auf den Speichersystemen das Schulnetzwerk nicht verlassen?

24. Entstehen dem Land Brandenburg Kosten durch das Aufspielen der Software auf durch die in Schulen genutzten aber nicht selbst betriebenen Computer und Speichersysteme? Wenn ja, in welcher Höhe?

25. Werden Schulleiterinnen und Schulleiter auf Grundlage von § 6 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages dazu verpflichtet, die privaten Arbeitsrechner des Lehrpersonals auf Digitalisate zu kontrollieren? Wenn ja, welche Kosten fallen hierfür an und wie ist dies mit geltenden Gesetzen und Rechtsprechungen vereinbar?

26. In welcher Weise gedenkt die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg – Frau Dr. Martina Münch – bei Einsatz der Software gemäß § 6 Absatz 4 des Vertrages als Dienstherrin ihrer Fürsorgepflicht gegenüber dem Lehrpersonal hinsichtlich des Schutzes des Grundrechtes auf Vertraulichkeit und Integrität eigengenutzter informationstechnischer Systeme nachzukommen?

Wir weisen Sie darauf hin, dass wir diesen Brief auf der Webseite unseres Landesverbandes veröffentlichen werden, ebenso Ihre Antwort. Wir gehen davon aus, dass Sie uns alle Fragen vollständig und umfassend sowie zeitnah  beantworten werden und bedanken uns bereits im Voraus für Ihr Bemühen.

Mit freundlichen Grüßen
Michael Hensel, 1. Vorsitzender
i. V. des Landesverbandes Brandenburg
der Piratenpartei Deutschland

  1. Alle Achtung, bin stolz auf Euch!
    Es ist doch gut, dass so viele verschiedene Menschen ihre Ideen und Gedanken einbringen können – auf viele der gestellten Fragen mitsamt der entsprechenden Belege und Paragrafen kann einer alleine – selbst wenn er das studiert hat – gar nicht kommen. Bin schon sehr auf Antworten gespannt.

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