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Piratenpartei Brandenburg fordert Reform des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes

Am heutigen 6. März 2012 hat die brandenburgische Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht – wie bereits berichtet – den 16. Tätigkeitsbericht vorgelegt. Auf mehr als 220 Seiten wird darin zum einen die Situation des Datenschutzes im Land Brandenburg in den Jahren 2010 sowie 2011 und zum anderen auch die Durchsetzung des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes beleuchtet. Brandenburg gab sich im Jahr 1998 als erstes Land der Bundesrepublik Deutschland ein Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz – hat diese Vorreiterrolle in Sachen Informationsfreiheit inzwischen allerdings abgegeben, wie Dagmar Hartge in ihrem Bericht erläutert. Die Piratenpartei Brandenburg fordert eine Reform des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes.

»Die Landesbeauftragte hatte bereits in ihrem Tätigkeitsbericht der Jahre 2008/2009 die Defizite des Akteneinsichtsrechts ausgeführt«, kommentiert Michael Hensel, erster Vorsitzender der PIRATEN Brandenburg. »Der Landtag forderte daraufhin die Landesregierung zur Vorbereitung einer Novellierung des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes auf. Offenbar bleibt diese Forderung seit dem Jahr 2010 jedoch ohne sichtbares Ergebnis.« Die Beschwerden bei der Landesbeauftragten zeigen, dass das Land Brandenburg inzwischen sogar zum Schlusslicht der Informationsfreiheit geworden ist.

»Die Transparenz der öffentlichen Verwaltung stärkt die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger, wirkt der Staatsverdrossenheit entgegen und erschwert Manipulationen und Korruption«, führt Michael Hensel aus. »Nach Ansicht der PIRATEN Brandenburg hat daher jedermann grundsätzlich freien, in Einzelfällen ersatzweise beschränkten Informationszugang zu allen hoheitlichen und fiskalischen Verwaltungsvorgängen zu erhalten.« Zur Wahrung dieses Rechts stellt die Piratenpartei verschiedene Mindestanforderungen an ein modernes Informationsfreiheitsgesetz. Die Akteneinsicht und Aktenauskunft hat dabei beispielsweise innerhalb einer vorgeschriebenen kurzen Frist zu erfolgen und die zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind so zu gestalten, dass sie das Informationsrecht der Bürgerinnen und Bürger nicht behindern. Das Gesetz soll zudem auch Anwendung finden, wenn Aufgaben an privatrechtlich organisierte Stellen ausgelagert werden: bislang kommt das Gesetz in diesem Fall nicht zum Tragen, selbst wenn sich das betreffende Unternehmen in hundertprozentigem Eigentum der öffentlichen Hand befindet.

  1. Klabautermann

    “vorgeschriebenen kurzen Frist”

    Nicht zu kurz bitte und erst nach Kenntnisnahme von Betroffenen Beginn derselben!

    “…erhebenden Verwaltungsgebühren”

    Die angesprochenen Verwaltungsvorgänge werden doch ohnehin aus steuerlichen
    Mitteln finanziert – demgemäß wäre doch eine Gebühr für eine gesetzliche Auskunftspflicht ungesetzlich – doch die Erfahrung zeigt…

    “Wenn du dem Bürger Geld aus der Börse ziehen kannst dann tu dies –
    denn der Staat ist der größte Kaufmann und die Vermehrung seines
    Vermögens oberstes Ziel.”

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