Piratenpartei

In erster Instanz schuldig

Die vier Angeklagten im Piratebay-Prozeß sind in erster Instanz zu Schadenersatz in Millionen höhe und je einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Eins scheint jedoch schon festzustehen: Das Verfahren wird in die Berufung gehen.

Wie aber ist das Ergebnis zu bewerten? Verurteilt wurden Peter Sunde, Fredrik Neij, Gottfrid Svartholm und  Carl Lundström wegen Bereitstellung von Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung. Ein Konstrukt, das man sich auf der Zunge zergehen lassen muß (in unserem Land nennt man sowas Störer- bzw. Mitstörerhaftung).

Zu dem Konstrukt kam es, da die Staatsanwaltschaft schon am zweiten Prozeßtag die Anklage von Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung auf jene Bereitstellung von Beihilfe zur Urheberechtsverletzung reduzieren musste. Auch bei den Beweisen erging es der Staatsanwaltschaft nicht besser.  Reihenweise demonstrierte sie technisches Unverständnis und auch die finanziellen Verluste der Kläger konnten nicht beweisen werden.

Da ThePirateBay ein Tracker und eine Suchmaschine für Torrent- Dateien weltweit ist, ist auch die Frage erlaubt, nach welchen Recht man überhaupt werten will. Weltweit gibt es mehr als 100 Urheberrechtsregelungen. Prinzipiell wird zwar nach dem Serverstandort geurteilt, aber ist das überhaupt passend bzw. noch zeitgemäß? Verhindert man nicht durch solche Hilfskonstrukte ein Zusammenwachsen der Menschen dieser Welt? Und wenn ja, ist das eventuell sogar politisch beabsichtigt? Zumindest geht man dieser politischen Problematik geschickt aus dem Weg.

Apropos Suchmaschine, die Suche nach dem filtyp:torrent ergab gerade eben ungefähr 1.790.000 Dateien, die zumindes auf „.torrent“ enden.  Viel interessanter ist die Suche nach Mankel filetyp:torrent (Der Autor H. Mankel ist u.a. ein Kläger gegen ThePirateBay), sie eragb eben 51 Treffer. „Herr Mankell, da müssen sie aber schnell klagen, Google hat sogar noch mehr Nutzer“.

Wer also stellt alles Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung bereit? Eine Frage, die als Konsequenz aus dem heutigen Urteil gestellt werden muß.  Ist der Hardwareproduzent schuldig, ohne Hardware kein Internet und somit auch keine Torrents. Oder ist der Stromanbieter schuldig? Ohne Strom keine Datenkommunikation.

Es bleiben schlußendlich mehr Fragen übrig als es Antworten gab. Eins ist jedoch klar geworden, das Rechtsprinzip „Im Zweifel für den Angeklagten“ zählt zu den eindeutigen Verlieren dieses Prozesses.