Der Europäische Gerichtshof hat das Urteil über die Rechtmässigkeit der Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie auf EU-Ebene verkündet. Darin wird die Rechtmäßigkeit der europäischen Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung auf Grundlage der einschlägigen Gesetzesgrundlagen bestätigt. Das EUGH urteilt, die Richtlinie sei zu Recht auf der Grundlage des EG-Vertrags erlassen worden, da sie „in überwiegendem Maß das Funktionieren des Binnenmarkts betrifft“ und eine Harmonisierung notwendig gewesen sei. Aber…
.. die erhobene Klage bezieht sich allein auf die Wahl der Rechtsgrundlage und nicht auf eine eventuelle Verletzung der Grundrechte als Folge von mit der Richtlinie verbundenen Eingriffen in das Recht auf Privatsphäre.
Bedeutet: Die Entscheidung betrifft damit nur die formale Frage der Rechtsgrundlage und hat die Verletzung der Grundrechte durch die anlasslose Erfassung des Telekommunikations- und Bewegungsverhaltens der gesamten Bevölkerung nicht zum Gegenstand.
Damit ist jetzt der Weg für das Bundesverfassungsgericht frei, über eine “Verletzung” der Grundrechte zu verhandeln.
Damit gewinnt die Verfassungsbeschwerde der 34.000 deutschen Beschwerdeführer an Bedeutung. In diesem zweiten Verfahren wird das Bundesverfassungsgericht damit über die Vereinbarkeit der verdachtslosen Vorratsdatenspeicherung mit den Grundrechten entscheiden.
Der Europäische Gerichtshof hat das Urteil über die Rechtmässigkeit der Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie auf EU-Ebene verkündet. Darin wird die Rechtmäßigkeit der europäischen Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung auf Grundlage der einschlägigen Gesetzesgrundlagen bestätigt. Das EUGH urteilt, die Richtlinie sei zu Recht auf der Grundlage des EG-Vertrags erlassen worden, da sie „in überwiegendem Maß das Funktionieren des Binnenmarkts betrifft“ und eine Harmonisierung notwendig gewesen sei. Aber…
Bedeutet: Die Entscheidung betrifft damit nur die formale Frage der Rechtsgrundlage und hat die Verletzung der Grundrechte durch die anlasslose Erfassung des Telekommunikations- und Bewegungsverhaltens der gesamten Bevölkerung nicht zum Gegenstand.
Damit ist jetzt der Weg für das Bundesverfassungsgericht frei, über eine “Verletzung” der Grundrechte zu verhandeln.
Damit gewinnt die Verfassungsbeschwerde der 34.000 deutschen Beschwerdeführer an Bedeutung. In diesem zweiten Verfahren wird das Bundesverfassungsgericht damit über die Vereinbarkeit der verdachtslosen Vorratsdatenspeicherung mit den Grundrechten entscheiden.